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Glossar

HOAI

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist verbindliches Preisrecht für alle Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sowie für Ingenieure der Baubranche. Sie legt Mindest- und Höchstsatzgrenzen des Honorars fest.

Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)

Nach der Klärung der Aufgabenstellung werden relevante Planungsgrundlagen ermittelt (Haus-Grundrisse, Lagepläne, evtl. Leitungspläne oder Bebauungspläne). Diese Unterlagen werden zu einem Bestandsplan zusammengefasst und durch örtliche Aufmaße vervollständigt.

Vorplanung (Leistungsphase 2)

Erarbeitung eines Planungskonzeptes und einer Kostenschätzung (optional), Abstimmung Ihrer Wünsche und unserer ersten Gestaltungs-Ideen

Entwurfsplanung (Leistungsphase 3)

Zeichnerische Darstellung des Entwurfes als anschaulichen Lageplan bspw. im Maßstab 1:100 oder 1:50. Je nach Entwurf fertigen wir auch perspektivische Ansichten an, damit Sie sich die räumliche Wirkung Ihres Gartens / Objektes besser vorstellen können.

Auf der Grundlage des Entwurfsplanes können wir die Kosten für Ihr Bauvorhaben genauer berechnen.

Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4)

Behördliche Genehmigungen sind natürlich nicht bei jeder Außenanlagen- / Garten-Gestaltung notwendig. In einem Privatgarten kann jedoch für ein Carport, eine größere Überdachung oder Grenzbebauungen wie Mauern und auch Zäune eine Baugenehmigung erforderlich sein. Außer dem Bauantrag können bspw. Genehmigungen für Gehweg-Überfahrten, Fällgenehmigungen oder Genehmigungen zur Einleitung von Regenwasser in den Untergrund erforderlich sein. Entsprechende Anträge und Pläne erstellen wir für Sie und übernehmen auch die Abstimmung mit den Behörden.

Ausführungsplanung (Leistungsphase 5)

Für die Bauausführung fertigen wir je nach Bedarf technische Pläne mit Angaben der Maße, Höhen und Materialien sowie Detail-Lösungen in unterschiedlichen Maßstäben. Dazu zählen bspw. Absteckpläne, Materialpläne, Entwässerungspläne, Leitungspläne für Bewässerung und Beleuchtung und vieles mehr.

Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6)

Die Bauleistung wird ausgeschrieben, das bedeutet sämtliche Arbeiten werden schriftlich ausformuliert, sodass jeder Unternehmer seinen Preis für die Arbeit anbieten kann.

Die Massen ermitteln wir am PC direkt aus den Bestands- und Entwurfsplänen. Durch die genaue Beschreibung der Leistung sind die Preise der einzelnen Unternehmer gut zu vergleichen. Die Leistungs-Beschreibung / das Leistungs-Verzeichnis wird Vertragsbestandteil mit der ausführenden Firma und dient als Abrechnungsgrundlage.

Mitwirkung bei der Vergabe (Leistungsphase 7)

Wir stellen die Vergabe- und Vertragsgrundlagen zusammen. Die auf der Grundlage der Ausschreibung eingehenden Angebote der Firmen werden inhaltlich und rechnerisch geprüft und gewertet. Die Ergebnisse werden in einem Preisspiegel zusammengefasst. Daraufhin können noch Verhandlungen mit den Bietern stattfinden und wir sprechen dem Bauherrn eine Empfehlung für die Vergabe der Leistungen aus.

Objektüberwachung (Bauüberwachung) (Leistungsphase 8)

Wir übernehmen die Koordination der Bauausführung als Bauleiter des Bauherrn sowie die Überwachung der technischen und gestalterischen Planungs-Vorgaben zur Umsetzung des Entwurfes. Wir führen die laufende Kostenkontrolle und die Abnahme der einzelnen Gewerke durch. Wir prüfen die tatsächlich ausgeführten Leistungen und die Unternehmer-Rechnungen.

Objektbetreuung und Dokumentation (Leistungsphase 9)

Selbst nach Fertigstellung der Baumaßnahme durch die ausführende Firma bleibt noch einiges zu tun. Bspw. überwachen wir die ordnungsgemäße Durchführung der Gewährleistungspflege Ihrer Pflanzung durch den Unternehmer im ersten Jahr oder kümmern uns um die Anzeige und Beseitigung evtl. noch auftretender Ausführungs-Mängel.

Kosten

Eine Kostenschätzung wird auf der Grundlage der Vorplanung erstellt, eine detailliertere Kostenberechnung auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Nach der Ausschreibung der Bauleistungen steht der Kostenansatz fest (angebotene Unternehmer-Preise).

Die Kostenfeststellung gibt die tatsächlich angefallenen Kosten nach der Abrechnung mit dem Unternehmer wieder. Die anrechenbaren Kosten einer Baumaßnahme dienen der Honorar-Berechnung, diese können im Einzelfall von der Kostenfeststellung abweichen, bspw. aufgrund von Eigenleistungen.

VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen wird herausgegeben vom DIN (Deutsches Institut für Normung e.V.)

Die ATV werden auch als DIN-Normen herausgegeben. Die VOB muss bei privaten Bauvorhaben vertraglich vereinbart werden, um Gültigkeit im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu besitzen.

Architektenkammer

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) ist die Interessenvertretung ihrer Architekten und Stadtplaner und im Baukammerngesetz des Landes Nordrhein-Westfalen als Körperschaft öffentlichen Rechts gesetzlich verankert. Der Titel "Landschaftsarchitekt/in" ist gesetzlich geschützt und darf nur von Mitgliedern einer deutschen Architektenkammer geführt werden. Alle Mitglieder unterliegen berufsständischen Regeln, die im Sinne eines aktiven Verbraucherschutzes sicherstellen, dass nur qualifizierte und verlässliche Personen diesen Titel tragen. (Quelle: www.aknw.de)

Die AKNW bietet auch für Bauherren eine Reihe an Service-Leistungen und Informationen an.

Extensive Dachbegrünung

Eine Extensive Dachbegrünung besteht zumeist aus Gräsern, Sukkulenten oder Moosen, die wenig Pflege benötigen und sich weitestgehend selbst erhalten. Neben der ansprechenden Optik eines grünen oder blühenden Daches wirkt sie sich positiv auf das Klima aus, schützt die Dachabdichtung, reduziert den Abfluss des Niederschlagswassers und ist oftmals eine anerkannte Form der Flächen-Entsiegelung oder Ausgleichs-Maßnahme.

Intensive Dachbegrünung

Bei einer Intensiven Dachbegrünung wird die Dachfläche nutzbar gestaltet, bspw. durch Terrassen, Wege oder Rasenflächen, so wie jeder „normale“ Garten auch. Eine entsprechend ausgelegte Statik ist dabei Grundvoraussetzung. Die Vorteile entsprechen denen einer extensiven Dachbegrünung.

Baumschutzsatzung

Eine Baumschutzsatzung wird von der jeweiligen Gemeinde beschlossen, ihr Inhalt kann daher in unterschiedlichen Gemeinden variieren.

Die Baumschutzsatzung regelt bspw., welche Bäume genehmigungsfrei gefällt werden dürfen und für welche ein Antrag gestellt werden muss. Sie beinhalten Gebote, Verbote und Ersatz-Maßnahmen.

Regenwasser-Versickerung

Vorgabe des Gesetzgebers: „Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten (…)“ [Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen – LWG]

Es gibt unterschiedliche Arten der Versickerung, bspw. Flächen-, Mulden-, Rigolen- oder Schacht-Versickerungen. Die geeignete Form muss individuell auf die Niederschlags-Menge und die Herkunft sowie die Grundstück-Gegebenheiten abgestimmt werden. Die Planung erfolgt nach Bestimmung der örtlichen Boden-Verhältnisse und der Regen-Daten.

Die Herstellung und der Betrieb einer Versickerungs-Anlage müssen von der zuständigen Stelle genehmigt werden.

Wir sind stets bemüht, unser Glossar auf dem aktuellen Stand zu halten. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität sämtlicher Angaben übernehmen. Sollten Sie Erläuterungen vermissen, so freuen wir uns über Ihr Feedback.

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